Statuten



In diesen Statuten werden männliche Personenbezeichnungen verwendet. Die verwendeten Formulierungen wenden sich sinngemäss an beide Geschlechter.



  1. Der Hallentennisclub Schaffhausen (HTC) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Schaffhausen.
  2. Zweck des Clubs ist es, seinen Mitgliedern die Ausübung des Tennissportes zu ermöglichen und die Verbreitung dieser Sportart zu fördern.
  1. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet maximal das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften ausschliesslich und ma ximal mit dem jährlich durch die GV festgelegten Mitgliederbeitrag.
  1. Organe
    Die Organe des Clubs sind:
    1. Die Generalversammlung (GV)
    2. Der Vorstand
    3. Die Rechnungsrevisoren
  2. Generalversammlung
    1. Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Clubs. Sie wählt die übrigen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit.
    2. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Herbst statt. Die Mitglieder werden dazu durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail eingeladen, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte. Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage.
    3. Anträge bzw. Ergänzungen zur Traktandenliste sind dem Präsidenten schriftlich und knapp begründet mindestens 5 Tage vor dem Versammlungsdatum einzureichen. Später eingereichte Anträge können von der GV nicht behandelt werden.
    4. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten und bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
    5. Über die Beschlüsse der GV ist ein Protokoll zu führen.
    6. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur die Aktivmitglieder.
    7. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern nicht aus der Mitte der Versammlung ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Stellvertretung ist nicht gestattet. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
    8. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse
      1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
      2. Abnahme und Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten und des Spielleiters
      3. Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnun g und des Revisorenberichtes
      4. Entlastungserklärung an den Vorstand
      5. Festsetzung der Jahresbeiträge
      6. Festsetzung des Kredits für ausserordentliche Ausgaben gemäss 3.3.11
      7. Genehmigung der Entschädigung für die Vorstandsmitglieder gemäss 3.3.12
      8. Genehmigung des Budgets
      9. Wahl des Präsidenten, des Kassiers und des Spielleiters mit sofortiger Amtseinsetzung
      10. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
      11. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und eines Stellvertreters
      12. Beschlussfassung über Anträge
      13. Ernennung von Ehrenmitgliedern
      14. Ausschluss von Mitgliedern (vorbehalten Art. 4.1.7)
      15. Jede Art von Statutenänderungen
      16. Auflösung des Vereins
  3. Vorstand
    1. Der Vorstand des HTC setzt sich aus 6 bis 8 Aktivmitgliedern zusammen, die an der GV für eine einjährige Amtsdauer gewählt werden und wieder wählbar sind. Es sind folgende Ämter zu besetzen:
      Präsident (durch GV gewählt)
      Vicepräsident Aktuar
      Kassier (durch GV gewählt)
      Spielleiter (durch GV gewählt)
      1 bis 3 Beisitzer (mit besonderen Aufgaben)
    2. Mit Ausnahme der durch die GV direkt gewählten Vorstandsmitglieder konstituiert sich der Vorstand selbst.
    3. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der GV fallen. Er vertritt den Club gegenüber Dritten. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder Vicepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Über das Postcheck- oder Bankguthaben verfügen Präsident und Kassier mit Einzelunterschrift.
    4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
    5. Der Präsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der GV und sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse. Er hat den Jahresbericht abzufassen.
    6. Der Aktuar besorgt die Korrespondenz, mit Ausnahme derjenigen, welche in den Bereich des Kassiers und des Spielleiters fällt. Er führt die Protokolle der GV und der Vorstandssitzungen.
    7. Der Kassier besorgt den Einzug der Mitglieder-, Mieter- und Sponsorenbeiträge. Er führt die Rechnung und unterbreitet der GV jährlich die Jahresrechnung und das Budget.
      Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.
    8. Der Spielleiter erstellt das Spielreglement, welches nach Genehmigung durch den Vorstand für alle Mitglieder verbindlich wird. Er sorgt für die Einhaltung desselben und übernimmt die Organisation des Spielbetriebes.
    9. Der Vorstand ist verantwortlich für den Unterhalt der Halle, des Aussenplatzes, der Clubräume und der Aussenanlage (Zufahrt, Parkplätze, etc), für den Betrieb der Wirtschaft und für die Organisation gesellschaftlicher Anlässe.
    10. Die Verantwortlichkeiten aller Vorstandsmitglieder werden in einem, durch den Vorstand, aktualisierten Pflichtenheft festgehalten.
    11. Dem Vorstand wird für ausserordentliche Ausgaben, die nicht im Budget enthalten sind, ein jährlich durch die GV festzusetzender Kredit bewilligt.
    12. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine bescheidene Entschädigung. Diese wird durch den Vorstand vorgeschlagen und muss durch die GV genehmigt werden.
  4. Rechnungsrevisoren
    1. Die Rechnungsrevisoren (2 ordentliche und 1 Stellvertreter) werden von der GV für eine einjährige Amtsdauer gewählt. Sie kontrollieren die Jahresrechnung und die Geschäftsführung des Kassiers und erstatten der GV einen schriftlichen Revisorenbericht mit Anträgen.

Der HTC umfasst folgende Mitgliederkategorien:
1. Aktivmitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. Passivmitglieder

  1. Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt, nach schriftlicher Anmeldung beim Präsidenten oder Spielleiter . Eine Ablehnung des Aufnahmeges uches muss nicht begründet werden.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Club in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die GV. Ehrenmitglieder sind von jeglichen finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber befreit, sie geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
  3. Passivmitglieder können Damen und Herren werden, die den Club unterstützen wollen, ohne am Spielbetrieb teilzunehmen. Sie werden zu den Clubanlässen eingeladen. Für die Aufnahme von Passivmitgliedern ist der Vorstand nicht an die Formvorschriften gemäss Art. 4.1.1 gebunden.
  4. Die Aufnahme in den HTC wird dem Antragsteller schriftlich - , durch den Präsidenten mitgeteilt. Die finanziellen Verpflichtungen sind vor Spielantritt zu erfüllen.
  5. Der Austritt aus dem Club oder ein Kategorienwechsel erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche spätestens bis zur Generalversamml ung des betreffenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein muss, damit sie für die Folgesaison Geltung hat. Der Austritt aus dem Club oder der Kategorienwechsel entbinden das betreffende Mitglied nicht von der Erfüllung aller statuarischen Verpflichtungen , welche sich bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft bzw. bis zum Eintritt in die neue Kategorie ergeben haben.
  6. Mitglieder, welche ihre Verpflichtungen dem Club gegenüber nicht erfüllen oder sich anderweitig gegen die Interessen des Clubs vergehen, kö nnen auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der GV ausgeschlossen werden. Finanzielle Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses noch bestehen, werden durch den Ausschluss nicht hinfällig.
  7. Falls ein Mitglied seinen finanziellen Verpflic htungen (3 Monate nach Rechnungstellung), trotz Mahnungen, nicht nachgekommen ist, erfolgt ein automatischer Ausschluss aus dem HTC.
  1. Mit dem Beitritt zum Club verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten an zu erkennen und den finanzielle n Verpflichtungen nachzukommen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle den Spielbetrieb betreffenden Vorschriften und Anordnungen zu befolgen.
  3. Jedes Mitglied ist für Schaden aller Art haftbar, den es dem Club absichtlich oder aus Fahrlässigkeit zufügt.
  4. Für Unfälle und Schadenereignisse jeder Art auf dem Clubareal wird jede Haftung des Vereins, sofern sie nicht durch eine bestehende Versicherung gedeckt ist, abgelehnt.
  1. Die Einnahmen bestehen vor allem aus den Jahresbeit rägen der Aktiv - und Passivmitglieder, sowie der Hallenvermietung, deren Höhe vom Vorstand festzusetzen und von der GV zu genehmigen ist. Weitere Einnahmen sind Parkplatzmiete n , Sponsoren - und Webebeiträge, die vom Vorstand mit den Partnern vereinbart werd en.
  2. Die Jahresbeiträge werden beim offiziellen Beginn der jeweiligen Saison fällig und sind innert 30 Tagen ab Fälligkeit zu bezahlen.
  3. Mitgliedern, welche in begründeten Fällen während mindestens der Hälfte der Saison nicht spielen können, kann d er Vorstand einen Teil des Betrages erlassen.
  4. Zur Verbesserung der finanziellen Situation des Clubs kann die Halle, wenn es die Belegung durch die Mitglieder des HTC erlaubt, auch stundenwei se an Nichtmitglieder vermietet werden. Die Mietpreise werden durch den Vorstand bestimmt, die Zuteilung der Stunden erfolgt durch den Spielleiter in Absprache mit dem Präsidenten.
  1. Eine Statutenrevision kann von jeder Generalversammlung, zu welcher die Mitglie der unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Traktandum eingeladen wurden, mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Clubs kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen. Es mus s mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, davon müssen sich zwei Drittel für den Auflösungsbeschluss aussprechen. Die die Auflösung bestimmende Generalversammlung entscheidet ebenfalls über die Verwendung des Clubvermögen s.
  1. Die vor an stehenden Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 2 1. Oktober 2002 .


Schaffhausen, 18. September 2013